Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
- Geltung der Bedingungen
- Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferungsverträge, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers.
- Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor jeweils ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
- Preisangebot
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise (in Euro), gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
- Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
- Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Packkosten, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes VIII. gelten entsprechend.
- Zahlung
- Die Rechnung ist innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen.
- Bei Erstaufträgen wird generell eine Vorauszahlung der späteren Rechnung verlangt.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Antragnehmer seine Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.
- Zahlungsverzug
- Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
- Lieferung
- Das Verpacken nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
- Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist Ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Einen Ersatz eines entgangenen Gewinns, kann nicht gefordert werden.
- Betriebsstörungen insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
- Der Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
- Wir behalten uns, soweit nichts anderes vereinbart ist, Abweichungen bis zu 10% nach oben und / oder unten vor.
- Beanstandungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware, sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung oder der Annahme einer Teillieferung auf den Auftraggeber über. Das gleich gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung oder Änderung.
- Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von einem Monat, nachdem die Ware das Werk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
- Verwahrung, Versicherung
- Vorlagen, Rohstoffe und Druckträger, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nach vorheriger Vereinbarung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
- Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
- Eigentum, Urheberrecht
- Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Aufnahmen und Siebe, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden (nur anteilige Berechnung), Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
- Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
- Schlußbestimmungen
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, ist der Sitz des Auftragnehmers.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.






